Ich habe den Eindruck die kennen die Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Händler wirklich nicht, auch wenn das fast nicht vorstellbar ist. Taktik kann ich hinter so einer Antwort kaum noch vermuten, die Wahrscheinlichkeit, dass der Kunde sich als Reaktion auf so eine unverschämte Antwort einen Anwalt nimmt ist ja fast vorprogrammiert.
Bin auch mal gespannt, was Baaschy dazu sagt.
Gibt das echt noch Händler die sich mit den Pflichten gegenüber Kunden nicht auskennen? *grübel*
(mal nen Test) Wulf, welche Ansprüche hat nen Kunde der bei Dir was kauft? *gg*
(mal nen Test) Wulf, welche Ansprüche hat nen Kunde der bei Dir was kauft? *gg*
Gruss
Matze
Moin Matze Keine,der darf mich dann eher zum Bier einladen
Nein ist natürlich quatsch Der Kunde hat volle Gewehrleistung,und selbst nach Ablauf der Garantie findet sich immer ein Weg. Hab letstens erst für einen Kunden eine neue Pumpe besorgt für null. Die viel nach zwei Jahren einfach mal so aus,binn nicht an den Hersteller des Abschäumers gegangen sondern an den Hersteller der Pumpe. Und nach genau zwei Tagen hatte der Kunde eine neue Pumpe.
Ich hab die Erfahrung gemacht,das alle Firmen sehr kulant sind,bis dato hat sich noch keiner quer gestellt.
Selbst EVGs für T5 Lampen hab ich schon für null besorgt
Pech hat man dann aber, wenn der Hersteller nicht mehr existiert. Siehe jetzt Quelle. Privileg gibts nicht mehr und alles was jetzt im Insolvenzverramsch rausgrhauen ist, ist auf Gottvertrauen gekauft. Wird aber auch gleich dazu gesagt " keine Garantie und Gewährleistung" So ging es mir auch mit einem 2er T5 Balken. Hab jetzt nen 4er Balken und als Ersatzteillager die Hälfte vom alten 2er Balken. Elektronik defekt.
also Ansprechpartner ist der Händler! Mit dem wurde der Vertrag geschlossen, mit dem Hersteller hast Du nix am Hut Svenja, klar sind die z.T. sehr kulant, sie sind aber nicht Deine Vertragspartner.
So jetzt wirds gaaaanz trocken
Du hast nach § 439 Abs.1 BGB ein Nacherfüllungsrecht: NACH DEINER WAHL darfst Du Beseitigung des Mangels oder Nacherfüllung (heisst neue Funzel) verlangen.
Wegen den Kosten für Transport etc.: § 439 Abs.2 BGB.... vom VERKÄUFER zu tragen.
Jetzt kommt der Verkäufer aber mit seinen Rechten: er darf die von Dir gewählte Art der Nacherfüllung / Mangelbeseitigung verweigern, wenn diese mit nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 438 Abs.3 Satz 1 BGB), dann kannst Du aber entweder vom Vertrag zurück treten oder Schadensersatz verlangen..... die genaue Berechnung des Schadens erspar ich Dir jetzt mal.
Der Verkäufer kann auch noch die gewählte Art der Nacherfüllung nach den allgemeinen Vorschriften (§ 275 Abs.1-3 BGB) verweigern, dann gibts aber auch wieder Schadensersatz.
Jetzt mal auf "Hochdeutsch" : Setz dem ne letzte Frist von 7 Tagen (Fristablauf 29.12.) und wenn sich bis dahin nix tut gib ihm eins gerichtlich auf die zwölf, sollte der wirklich Streit wollen kannst Dich gerne melden .
sorry komm im Moment zu nix, man muss mi per PN informieren dass i das auffe Kette bekomm.... Ende vom Jahr = stressig und dann noch Weihnachtsfeier..... Weihnachtsfeier mit der Kooperation etc. etc.......
Um ehrlich zu sein: I geh am Stock! Aber mrogen um 19:30 Uhr fällt der Vorhang (hoff das mal.... wenn's brennt dann net) bis 27.12.
Ich habe heute, nach Fristsetzung bis zum 11.1.10, 2 Mails zurückbekommen und würde mich freuen, wenn Ihr sagt, was Ihr davon haltet:
ZitatGuten Morgen und auch Ihnen ein Gesundes und Frohes Jahr 2010.
Die Frist scheint uns angemessen; sollten wir hinbekommen wenn uns der Hersteller das Vorschaltgerät bis dahin zukommen lässt und die Reparaturrechnung bezahlt ist. Diese folgt dann!
Mit Freundlichen Grüssen Best Regards
und
ZitatGuten Abend Frau Rossburg,
heute haben wir Ihre Lampe ausgepackt und ungeachtet Ihrer Feststellung auf Nichtfunktion, festgestellt dass die Lampe an mehreren Stellen mit Silikon verklebt ist. Aus diesem Grunde vermuten wir dass die Lampe nicht innerhalb der Spezifikation betrieben wurde. Wahrscheinlich wurde die Leuchte in ein Gehäuse/Vorrichtung eingeklebt. Zum anderen wurden beim Transport Ihrerseits beide Leuchtmittel beschädigt. Dies kam dadurch zustande, da die Sicherungsringe über den Metallbügeln fehlten. Hierdurch konnten die Röhren hin und her rutschen und wurde infolgedessen beschädigt. Bitte beachten Sie dass wir keinerlei Haftung für die Beschädigung der Leuchtmittel übernehmen können.
Diesen Sachverhalt wollten wir Ihnen vorab mitteilen, bevor uns der Reparatur annehmen.
Hmmm................letzendlich ist Baaschy der Fachmann nicht ich. Aber ich schwaller trotzdem mal was dazu
Mit Mail eins erkären sie in meinen Augen, dass der Fehler im Bereich des Vorschaltgerätes liegt. Innnerhalb der zweijährigen Frist, stehen sie für diese Fälle gerade, von daher ist Rechnung zahlen natürlich nicht
aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaber jetzt kommt das Problem. Nach der Frist eines halben Jahres, kehrt sich die Beweislast um, ab da mußt DUUUUU beweisen, dass der Fehler herstellerbedingt ist. Das praktische Problem dabei: wie will man das ohne viel Aufwand und Kosten beweisen.
Und da sind wir bei Mail zwei. Der juristische Winkelzug, den ich am Anfang der Geschichte schon mal angedeutet habe, mit dem Händler aus ihrer Pflicht rauskommen können. Und genau den versuchen sie in meinen Augen jetzt. Indem sie Dir unterstellen, Du hast die Lampe nicht korrekt benutzt und dadurch wurde der Schaden verursacht. Ist natürlich Dummfug ist klar, aber s.o, wer hat jetzt die Ursache des Schadens zu beweisen? Du!! Und ab da wird es jetzt schwierig, wie will man das ohne aufwendiges Gutachten ect.
Das ist eine Auslegung der Gesetzeslage, der man nicht unbedingt folgen muss, aber ich seh das erstmal so. Kann mir aber gut vorstellen, dass Baschy da eine andere lesart drauf hat, der macht das ja jeden Tag. Ausserdem sind Juristen ja irgendwie eine Ausgeburt der Hölle, denen fällt immer was ein (nix für ungut Baschy, weiß Du verstehst sonen Spass ).
Ich hoffe also mal auf den Juristen, dem wird schon was einfallen, aus meiner Sicht wird die Sache schwierig.